Leistungsspektrum

Wir sind zudem nach der Beihilfeverordnung des Staates beihilfefähig gemäß §6+8 BVO. 

Beamte des öffentlichen Rechts haben Anspruch auf beihilfefähige Anwendungen bei einem Sanatoriumsaufenthalt einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nach §30 BhV und §53 BBhV, sowie beihilfefähigen Anwendungen bei Krankheit nach / BhV. 

Neben Maßnahmen, die über gesetzliche und private Krankenversicherungen, sowie über die Beihilfe verordnet werden, bieten wir all unsere Leistungen auch für Selbstzahler an.  

Ihre Gesundheit steht für uns im Mittelpunkt.